Im Gelände
Befahrung, Kennzeichnung und Regeln im Gelände
Unsere Flug-, Feld- und Spürhundeteams arbeiten wöchentlich in Wäldern und auf Agrarflächen im gesamten Bundesgebiet. Auf dieser Seite erläutern wir, auf welcher Grundlage wir Wald- und Forstwege befahren, wie unsere Teams gekennzeichnet sind und welche Regeln im Einsatz gelten.
LWBM · § 41a BWaldG · 48 h
Für Landwirte, Waldbesitzer und Anwohner
Sie haben uns auf Ihrer Fläche angetroffen?
Unsere Teams arbeiten täglich in Wäldern, auf Wiesen und an Feldrändern. Das ist normaler Teil unserer Aufträge. Sprechen Sie uns gerne an: Jede Person im Gelände kann Ihnen sofort sagen, was sie tut, in wessen Auftrag und auf welcher Rechtsgrundlage.
01
Ausweis
Einsatzausweis mit Lichtbild, Name und Ausweisnummer.
02
Einsatzauftrag
Einsatznummer, Auftraggeber, Fläche und Zeitraum schriftlich dabei.
03
Prüfen
Einsatznummer online prüfen oder bei uns nachfragen.

Auf welcher Grundlage wir uns auf Ihrer Fläche bewegen
| Wald zu Fuß betreten | § 14 Bundeswaldgesetz und das jeweilige Landeswaldgesetz, im Dreiländereck Rhön: Hessisches Waldgesetz, Bayerisches Waldgesetz (Art. 13), Thüringer Waldgesetz | Abstimmung mit Eigentümer oder Revierleitung |
|---|---|---|
| Wiesen und freie Landschaft | § 59 Bundesnaturschutzgesetz: Wege und ungenutzte Grundflächen | Genutzte Wiesen und Felder nur mit Zustimmung des Bewirtschafters |
| Forstwege befahren | Einsatzgenehmigung im LWBM und Rahmenvereinbarungen | Einsatzmeldung 48 Stunden vorher an die Revierleitung |
| Amtliche Walderhebungen | § 41a Bundeswaldgesetz: Duldung von Erhebungen | Nur bei behördlichem Auftrag |
| Drohnenflug | EU-Verordnung 2019/947 und Luftverkehrs-Ordnung | Kein Überflug von Wohngrundstücken ohne Zustimmung |
| Tierseuchenlage | Anordnungen der Veterinärbehörde nach dem Tiergesundheitsgesetz | Fallwildsuche nur im angeordneten Gebiet |
Einsätze im europäischen Ausland: Betretungsrechte
Das Betreten von Wald und Flur ist in jedem Land eigenständig geregelt. Für Erhebungen holen wir zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers ein; Drohnenflüge richten sich EU-weit nach der Verordnung 2019/947.
| Österreich | § 33 Forstgesetz 1975: Betreten des Waldes zu Erholungszwecken |
|---|---|
| Schweiz | Art. 699 ZGB: Zutritt zu Wald und Weide |
| Tschechien | § 19 Waldgesetz (Gesetz Nr. 289/1995 Slg.): Betreten des Waldes |
| Schweden | Jedermannsrecht (Allemansrätten), Verfassung Kapitel 2 |
| Finnland | Jedermannsrecht (Jokamiehenoikeus) |
| Dänemark | Naturschutzgesetz (Naturbeskyttelsesloven), Zugang zu Wald |
| Übrige EU-Staaten | Jeweiliges nationales Forst- und Naturschutzrecht, Zustimmung des Eigentümers |
Flurschäden dokumentieren wir vor Ort und regulieren sie über unsere Betriebshaftpflicht.
Befahrungsberechtigung
Rechtsgrundlage für das Befahren von Forstwegen
Das Befahren von Wald- und Forstwegen mit Kraftfahrzeugen ist in Deutschland durch die Waldgesetze der Länder grundsätzlich eingeschränkt. Erlaubt ist es unter anderem für forstbetriebliche Zwecke und mit Genehmigung. Damit nicht für jedes Bundesland und jedes Revier eine gesonderte Genehmigung eingeholt werden muss, arbeiten wir auf Grundlage einer länderübergreifenden Regelung.
Länderübergreifende Einsatzgenehmigung
Als Erhebungsdienstleister im Länderübergreifenden Wald- und Bodenmonitoring (LWBM) sind unsere Einsatzteams mit ihren Fahrzeugen berechtigt, Wald- und Forstwege in allen Flächenländern zu befahren, soweit dies der Erhebung dient. Für amtliche Erhebungen gelten zudem die Duldungs- und Betretungsregeln nach § 41a Bundeswaldgesetz.
Rahmenvereinbarungen mit Forst und Waldbesitz
Mit Landesforstbetrieben, Forstbetriebsgemeinschaften und Waldbesitzerverbänden bestehen Rahmenvereinbarungen über Zufahrt, Wegenutzung und Haftung. Im Privat- und Körperschaftswald ergänzen wir sie durch die Zustimmung der Eigentümer.
Einsatzmeldung an die Revierleitung
Jeder Einsatz wird spätestens 48 Stunden vorher der zuständigen Revierleitung und, sofern vorhanden, den Jagdausübungsberechtigten gemeldet. In Kalamitätslagen verkürzt sich die Frist auf 24 Stunden.
Europa
Einsätze im europäischen Ausland
Die EU-Drohnenverordnung 2019/947 gilt in allen Mitgliedstaaten. Unsere Betriebsgenehmigung in der Kategorie „Speziell“ wird nach Mitteilung an die Luftfahrtbehörde des Ziellandes dort anerkannt. Fahrzeuge, Anhänger und Hundeboxen reisen mit, die Probenkette bleibt bis in unser Labor in München lückenlos.
ÖsterreichSchweizTschechienPolenNiederlandeBelgienLuxemburgDänemarkSchwedenFinnlandEstlandSlowakei

Spürhunde
Einsatz der Spürhundestaffel
Spürhunde kontrollieren am Boden, was die Luftbildauswertung als Verdacht abgrenzt. Sie finden frisches Bohrmehl, Fallwild oder Losung auch dort, wo Kameras keine Sicht haben: unter dem Kronendach, im Dickicht und am Stammfuß. Die Suche erfolgt immer im Rahmen eines festgelegten Ablaufs.
- 1Einsatzauftrag und Abstimmung mit Revierleitung und Jagdausübungsberechtigten
- 2Grobsuche der Verdachtsfläche aus der Luftbildauswertung
- 3Feinsuche und passive Anzeige am Fundort
- 4Verortung, Fotodokumentation und bei Bedarf Probenahme
- 5Übergabe von Fundprotokoll, GPS-Track und Proben an Auftraggeber und Labor


K9 · im Einsatz seit 2021
Havanna
Belgischer Schäferhund (Malinois)
Borkenkäfer (Bohrmehl) und Fallwild bei Tierseuchen
K9 · im Einsatz seit 2022
Dina
Deutscher Schäferhund, schwarz
Borkenkäfer, Quarantäneschädlinge und Losung für das Artenmonitoring
K9 · im Einsatz seit 2026
Apex
Belgischer Schäferhund (Malinois), Junghund
In Ausbildung: Geruchsprägung auf Bohrmehl
Einsatzregeln
- Suchphasen von 30 bis 45 Minuten je Hund, danach mindestens 15 Minuten Pause; höchstens vier Stunden Sucharbeit pro Tag.
- Ab 25 °C Lufttemperatur wird nur in den Morgen- und Abendstunden gesucht. Bei Sturm, Starkregen oder Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 ruht der Einsatz.
- Die Suchrichtung wird nach Wind und Gelände festgelegt, nach Möglichkeit gegen den Wind.
- In der Brut- und Setzzeit suchen die Hunde nur nach Abstimmung mit der Revierleitung und ausschließlich an der Schleppleine.
- Jede Suche wird als GPS-Track mit Dauer, Temperatur und Windrichtung aufgezeichnet und dem Auftraggeber übergeben.
- Eine Anzeige gilt erst als Befund, wenn sie durch Sichtprüfung (Bohrmehl, Einbohrlöcher) oder Laboranalyse bestätigt ist.
Einsatzausweis
Woran Sie uns erkennen
- Wechselnde, oft gemietete Fahrzeuge ohne Beschriftung, erkennbar am Einsatzblatt hinter der Windschutzscheibe
- Jede Person im Gelände trägt einen persönlichen Einsatzausweis mit Lichtbild
- Zu jedem Einsatz gibt es einen schriftlichen Einsatzauftrag mit Einsatznummer
- Teams arbeiten immer zu zweit und sind per Notfall-Tracking mit der Zentrale verbunden

- NAME
- Belinda Gereke
- FUNKTION
- Leitung Spürhundestaffel
- AUSWEIS-NR.
- VD-SH-0107
- GÜLTIG BIS
- 12/2027
Berechtigt zum Betreten und Befahren von Wald- und Forstwegen im Rahmen des LWBM sowie erteilter Einsatzaufträge. Nur gültig mit Einsatzauftrag.

Einsatznummer prüfen
Einsatz eines Verdavis-Fahrzeugs prüfen
Die Die Einsatzblatt-Nr. steht auf dem Blatt hinter der Windschutzscheibe (Format VD-EB-R-0000). Hier können Sie prüfen, ob ein Einsatz gemeldet ist.
Wenn kein Einsatz gefunden wird oder Ihnen etwas auffällt, schreiben Sie uns bitte an kontakt@verdavis.com.
Regeln im Gelände
Verhaltensregeln für unsere Teams
R-01
Geschwindigkeit
Auf Forstwegen fahren wir höchstens 20 km/h, bei Fußgängern und Radfahrenden Schrittgeschwindigkeit.
R-02
Keine Rückegassen
Rückegassen und Bestände werden nicht befahren. Ab dem Forstweg arbeiten die Teams zu Fuß.
R-03
Waldbrandgefahr
Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 fahren wir nur mit ausdrücklicher Freigabe der Forstbehörde.
R-04
Brut- und Setzzeit
Von April bis Juli meiden wir Ruhezonen und fliegen außerhalb sensibler Bereiche.
R-05
Rettungspunkte
Jeder Einsatz ist mit den nächstgelegenen Rettungspunkten im Wald geplant.
R-06
Fahrtenbuch
Alle Fahrten werden per GPS dokumentiert und dem Auftraggeber auf Wunsch offengelegt.
R-07
Hunde im Einsatz
Unsere Spürhunde sind wildrein ausgebildet, arbeiten an der Schleppleine und suchen nur mit schriftlichem Einsatzauftrag und nach Abstimmung mit den Jagdausübungsberechtigten.
Fahrzeuge
∅ 18
Fahrzeuge im Einsatz, eigene und gemietet, ohne Beschriftung
2
mobile Laborfahrzeuge mit Kühlkette
3
Anhänger mit Ladestation für Drohnen
Partner
Abstimmung mit Forst- und Landwirtschaft
Einsätze auf fremden Flächen setzen eine enge Abstimmung mit Bewirtschaftern, Eigentümern und Verwaltungen voraus. Wir arbeiten dazu regelmäßig mit folgenden Organisationen zusammen.
FORST
- Landesforstbetriebe und Forstämter
- Forstbetriebsgemeinschaften
- Waldbesitzerverbände
- Jagdgenossenschaften und Jagdpächter
LANDWIRTSCHAFT
- Landwirtschaftskammern und Ämter für Landwirtschaft
- Maschinenringe
- Agrargenossenschaften und Erzeugergemeinschaften
- Bauern- und Landvolkverbände
WISSENSCHAFT UND VERWALTUNG
- Forstliche Versuchsanstalten
- Hochschulen für Forst und Agrar
- Untere Naturschutz- und Wasserbehörden
- Kommunen und Landkreise
